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Aktenzeichen V 338/94

Datum 03.10.1894

Leitsatz Kann ein Knappschaftsverein, nachdem er durch Beschluß des Bundesrates als eine den §§ 5. 7 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, entsprechende besondere Kasseneinrichtung zugelassen ist, einem Berginvaliden, dem vor Erlassung dieses Gesetzes auf Grund des Knappschaftsstatutes eine Invalidenrente bewilligt ist, der aber als Invalide auf Grund des Reichsgesetzes zu Beiträgen herangezogen und dem nächst für gänzlich erwerbsunfähig erklärt worden ist, auf die von der Knappschaft bewilligte Invalidenrente die reichsgesetzliche Rente in Abzug bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022030008

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