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Aktenzeichen I 242/94
Datum 14.11.1894
Leitsatz Ist ein Inländer, welcher ein in Deutschland erschienenes dramatisches Werk ohne Genehmigung des Urhebers im Auslande zur Aufführung bringt, dem Urheber nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1870 zum Schadensersatze verpflichtet, wen die Aufführung nach dem Rechte des Aufführungsortes erlaubt war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640220B0046
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