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Aktenzeichen I 389/94

Datum 09.01.1895

Leitsatz Sind gerichtliche Arreste, welche vor dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beschlossen und durch richterliche Verfügungen an eine innerhalb des Deutschen Reiches domizilierte Abrechnungsstelle zur Ausführung gebracht sind, auch in Bezug auf solche Forderungen an die Abrechnungsstelle wirksam, welche erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Ende 1892) entstanden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022150093

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