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Aktenzeichen VI 355/94

Datum 07.02.1895

Leitsatz Gilt nach § 5a des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 der Sitz des Gewerbebetriebes als Beschäftigungsort auch für solche Arbeiter eines Baugewerbetreibenden, die in einem auswärtigen Gemeindebezirke nur zu einer dort auszuführenden umfangreichen Bauarbeit angenommen worden sind, ohne vorher am Sitze des Gewerbebetriebes selbst beschäftigt gewesen zu sein?1

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640221D0129

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