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Aktenzeichen II 165.230/94
Datum 19.10.1894
Leitsatz Gehören zu den im Schlußsatze des § 30 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 erwähnten "Kosten der ersten Instanz" auch die Kosten einer Widerklage, die der Enteignete, wenn er von dem Unternehmer auf Minderung der im Verwaltungswege festgesetzten Entschädigung belangt worden, auf Erhöhung dieser Entschädigung erfolglos erhoben hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640222E0194
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