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Aktenzeichen II 248/94
Datum 30.11.1894
Leitsatz 1. Findet der § 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 auch Anwendung auf den Fall einer erheblichen Erbreiterung einer vor der Festsetzung der neuen Fluchtlinie bereits bestandenen Straße? 2. Kann im Falle des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des bezogenen Gesetzes der Eigentümer, dessen von der Fluchtlinie getroffenes Grundstück nur teilweise bebaut ist, nach der Freilegung von Gebäuden sofortige Entschädigung nur für das bebaut gewesene Terrain oder auch für das unbebaute Terrain beanspruchen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640223D0250
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