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Aktenzeichen I 213/94

Datum 20.10.1894

Leitsatz Wird die Einrede des aus Zeitgeschäften über Wertpapiere auf Zahlung der Differenz Beklagten, es habe sich nach ausdrücklicher und stillschweigender Abrede bei den Geschäften nur um die reine Differenz und um Spiel gehandelt, dadurch beseitigt, daß der Kläger die Geschäfte als Kommissionär mit einem Dritten effektiv gemacht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022400264

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