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Aktenzeichen IV 222/94

Datum 08.11.1894

Leitsatz Wer ist im Sinne des § 8 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes als der mit der Zuwendung belastete anzusehen? Tritt die Steuerpflicht, welche auf dem Zweckvermögen haftet, auch dann ein, wenn auf Grund der Zweckbestimmung der Vermögensvorteil an eine subjektiv befreite Person, z. B. an einen Ortsarmenverband, zur Verwendung für Hilfsbedürftige gelangt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022420273

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