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Aktenzeichen II 152/94

Datum 21.09.1894

Leitsatz Ist bei einem, mehrere Gegenstände ohne sachlichen oder vertraglichen Zusammenhang umfassenden Kaufvertrage, in welchem für die sämtlichen Kaufobjekte ein Gesamtpreis stipuliert ist, die Anfechtung des Kaufes nur bezüglich eines der Kaufobjekte zulässig? Wie ist bejahenden Falles der zu restituierende Teil des Kaufpreises zu ermitteln? Inwieweit bildet der Irrtum über Eigenschaften einen wesentlichen Irrtum nach Art. 1110 B.G.B.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022500321

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