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Aktenzeichen II 185/94

Datum 12.10.1894

Leitsatz 1. Wird durch die Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren in Ansehung der Gesellschaftsprozesse unterbrochen? 2. Hat, wenn ein Gesellschafter in einem derartigen Prozesse als Nebenintervenient auftritt, in dieser Beziehung § 66 C.P.O. Anwendung zu finden? 3. Sind in derartigen Fällen die ergangenen Urteile, wenn das Rechtsverhältnis der Gesellschaft und dem Nebenintervenienten gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, auch dem Nebenintervenienten zuzustellen, und beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann ihren Lauf, wenn auch die Zustellung an ihn erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640225D0360

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