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Aktenzeichen VI 166/94
Datum 07.01.1895
Leitsatz Kommen die Bestimmungen des § 217 C.P.O. zur entsprechenden Anwendung, wenn der Konkursverwalter im Prüfungstermine eine Forderung, für die ein Endurteil vorliegt, bestritten, sodann aber die Aufnahme des in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreites verzögert hat? Kann in solchem Falle der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung durch Aufnahme des Rechtsstreites verfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640226C0409
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