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Aktenzeichen VI 29/95
Datum 22.04.1895
Leitsatz Ist dem im gerichtlichen Strafverfahren verhaftet gewesenen Reichsbeamten das innebehaltene Diensteinkommen nachzuzahlen, wenn er freigesprochen, seine anderweite Suspension im Wege des Disziplinarverfahrens aber von der obersten Reichsbehörde erst nach Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses verfügt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640230B0035
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