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Aktenzeichen I 13/95
Datum 08.06.1895
Leitsatz Wird die Haftung des Veranstalters des Nachdruckes eines Musikstückes für den entstandenen Schaden bis zur Höhe seiner Bereicherung aus § 18 Abs. 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 durch den Nachweis beseitigt, daß dem Urheber der Komposition ein Schade nicht entstanden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640230F0063
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