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Aktenzeichen VI 48/95

Datum 20.05.1895

Leitsatz Sind durch Art. 9 H.G.B. und durch § 11 Abs. 2 Gew.O. für die auf Handelssachen, bezw. auf Gewerbeangelegenheiten bezügliche Prozeßführung einer Handelsfrau, bezw. einer Gewerbefrau diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften beseitigt, welche im allgemeinen die Prozeßführung einer Ehefrau von einer Mitwirkung des Ehemannes abhängig machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464023140088

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