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Aktenzeichen I 7/95

Datum 08.05.1895

Leitsatz Haftet der Versicherer des Schiffes dem Rheder auch für denjenigen Schaden, welcher diesem daraus erwächst, daß er einem Dritten einen Schaden zu ersetzen hat, der nicht durch den Zusammenstoß des versicherten Schiffes mit einem anderen Schiffe, sondern in anderer Weise (z. B. durch Ansegelung eines Piers oder einer Hafenmauer) entstanden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464023190113

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