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Aktenzeichen VI 329/94

Datum 18.02.1895

Leitsatz 1. Bis zu welcher Grenze kann innerhalb desselben Ehescheidungsprozesses ein Ehebruch des Klägers zur Aufrechnung mit verschiedenen als Klagegründen benutzten Ehebrüchen des anderen Teiles verwandt werden? 2. Bedarf es zur Aufrechnung von Ehebrüchen gegeneinander im Prozesse der ausdrücklichen Geltendmachung dieser Kompensation als solcher? 3. Ist nach gemeinem deutschen protestantischen Eherechte eine an sich begründete, auf bösliche Verlassung gestützte Ehescheidungsklage abzuweisen, wenn nach fruchtlosem Ablaufe der im Rückkehr-, bezw. Aufnahmebefehle gesetzten Frist der klagende Teil dem ungehorsamen verklagten Teile neuerdings einen gerechten Grund zur Fernhaltung giebt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640231D0128

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