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Aktenzeichen IV 415/94

Datum 16.05.1895

Leitsatz 1. Darf der Gerichtsvollzieher den Erlös zwangsweise versteigerter Sachen an den Gläubiger abführen, bevor die Übergabe der verkauften Gegenstände stattgefunden hat? 2. Ist diese Übergabe als vollzogen anzusehen, wenn der Gerichtsvollzieher erklärt hat, daß die Besitzergreifung und Wegschaffung der erkauften Sachen seitens der Ersteher sofort erfolgen dürfe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464023460270

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