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Aktenzeichen II 106/95

Datum 18.06.1895

Leitsatz Kann das nach § 57 Abss. 2. 3 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 zu Gunsten des Restgrundstückes vorgesehene Vorkaufsrecht im Falle der Teilung des letzteren nur von den zeitigen Eigentümern sämtlicher Teilparzellen gemeinsam geltend gemacht werden? Ist insbesondere, wenn nach der ersten Enteignung ein Teil des Restgrundstückes von einer anderen Behörde enteignet worden ist, der Eigentümer der dann noch verbleibenden Restparzelle berechtigt, das Vorkaufsrecht bezüglich der zuerst enteigneten Parzelle allein geltend zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640234C0306

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