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Aktenzeichen VI 372/94

Datum 07.03.1895

Leitsatz 1. Kann, wenn im Laufe des Prozesses die klagende offene Handelsgesellschaft dadurch als solche zu bestehen aufhört, daß der eine der beiden Gesellschafter dem anderen das gesamte Gesellschaftsvermögen mit dem Rechte zur Fortführung der Firma überträgt, der letztere als Inhaber des Geschäftes den Prozeß allein ohne Zustimmung des Gegners fortsetzen, und der ausgeschiedene Gesellschafter als Zeuge vernommen werden? 2. Muß die Erklärung, den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen, in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, oder kann sie durch einen dem Gegner zugestellten Schriftsatz wirksam erfolgen? 3. Inwieweit ist in der bloßen Unterlassung des Widerspruches die Zustimmung des Gegners in die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger zu finden? Verhältnis des § 267 C.P.O. zum § 236 Abs. 2 daselbst.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464023670388

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