zurück
Aktenzeichen IV 176/95
Datum 27.05.1895
Leitsatz Welches Gericht ist für die Widerspruchsklage nach § 690 C.P.O. zuständig, wenn der Schuldner nach der Pfändung seinen Wohnsitz in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat, die Pfandstücke von ihm nach dem neuen Wohnorte mitgenommen sind und dann die Erhebung der Klage erfolgt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640236C0404
zurück