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Aktenzeichen III 58/95
Datum 24.05.1895
Leitsatz Gewährt die Eintragung in die Konkurstabelle dem Gläubiger, dessen Forderung festgestellt und nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden ist, für die Anfechtung aus § 13 Abs. 5 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 einen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 2 dieses Gesetzes?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640236F0409
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