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Aktenzeichen II 127/95

Datum 27.09.1895

Leitsatz 1. Gilt der Grundsatz, daß das Gericht nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 279 C.P.O.), auch für das Kostenfestsetzungsverfahren? 2. Kann im Beschwerdewege Erhöhung des zu erstattenden Kostenbetrages verlangt werden, wenn er in erster Instanz völlig nach den Anträgen des Kostengläubigers festgesetzt worden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464023760427

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