zurück

Aktenzeichen VI 244/95

Datum 09.12.1895

Leitsatz 1. Einlösung eines domizilierten Wechsels durch den Domiziliaten, der zugleich Indossant ist, ohne Protesterhebung; Beweislast bezüglich der Behauptung des Domiziliaten, daß er die Zahlung nicht für den Bezogenen, sondern zu Ehren seines eigenen Giros geleistet habe. 2. Muß der Inhaber des auf einem sog. uneigentlichen Domizilwechsel als Zahlstelle angegebenen Geschäftes, der selbst Girant ist und auf die Protesterhebung verzichtet hat, wenn er bei Verfall den Wechsel einlöst, zum Ausdrucke bringen, ob er für den Bezogenen zahle oder den Wechsel als Girant einlöse, und muß er im Mangel einer Erklärung die Annahme gegen sich gelten lassen, daß er für den Bezogenen gezahlt habe? 3. Einlösung des Wechsels durch den Notadressaten, der den Wechsel giriert und dabei sich selbst als Notadresse auf den Wechsel geschrieben hat. 4. Müssen, wenn im Urkundenprozesse die Urschriften der Klagurkunden in erster Instanz vorgelegt und anerkannt sind, und sich anerkannte Abschriften bei den Akten befinden, im Berufungsverfahren die Originalurkunden nochmals vorgelegt werden, auch wenn der Beklagte es nicht verlangt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464024190096

Download PDF

zurück