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Aktenzeichen VI 279/95

Datum 20.01.1896

Leitsatz Was ist unter dem Worte "zahlungsunfähig" im § 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, zu verstehen? Soll damit ein anderer Vermögenszustand des Schuldners bezeichnet werden, als im § 2 daselbst als Erfordernis für die Anfechtungsklage hingestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640241D0113

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