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Aktenzeichen III 330/95

Datum 11.02.1896

Leitsatz 1. Bezieht sich die in § 58 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. Mai 1892 für die Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gesetzte Frist von zwei Wochen nur auf die Endentscheidung oder auch auf Vorbescheide, insbesondere über den Grund des Anspruches? 2. Wird die Endentscheidung der Aufsichtsbehörde über den Unterstützungsanspruch nach Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig, sodaß sie auch von ihr selbst nicht mehr geändert werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464024280168

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