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Aktenzeichen VI 209/95
Datum 11.11.1895
Leitsatz Ist zur Erfüllung der Schriftform bei Verträgen erforderlich, daß die Namensschriften der Kontrahenten den schriftlich abzugebenden Erklärungen räumlich nachfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640243C0241
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