Aktenzeichen IV 145/95
Datum 07.11.1895
Leitsatz 1. Welche Wirkung ist dem in der Familienfideikommiß-Stiftungsurkunde enthaltenen Vorbehalte des Stifters, "besondere Bestimmungen über die Succession für den Fall zu treffen, daß der Stifter ohne Descendenz versterben sollte", beizulegen, wenn der Stifter demnächst von diesem Vorbehalte durch Berufung einer anderen Familie zur Nachfolge Gebrauch gemacht hat? 2. Sind nach § 104 A.L.R. II. 4 alle Schulden des Stifters, welche derselbe bis zu seinem Tode eingeht, als Substanzschulden zu erachten, oder hat die genannte Vorschrift die Bedeutung, daß außer denjenigen Schulden, mit welchen der Stifter selbst das Familienfideikommiß bei dessen Errichtung belastet hat, nur diejenigen Schulden desselben die Substanz des Familienfideikommisses angehen, welche er bei dessen Errichtung schon hatte, und welche aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640244A0298
zurück