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Aktenzeichen VI 328/95

Datum 09.01.1896

Leitsatz Findet zu Gunsten der eingetragenen Gläubiger der § 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke u. s. w. Anwendung, wenn zwischen dem Grundeigentümer und dem Mieter ein Kompensationsvertrag geschlossen ist, nach welchem der letztere berechtigt sein soll, den Mietzins vierteljährlich pränumerando mit beliebigen ihm gegen jenen zustehenden Forderungen aufzurechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640244B0306

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