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Aktenzeichen VI 185/95

Datum 24.10.1895

Leitsatz Ist, wenn ein Anspruch auf Herausgabe beweglicher Sachen für mehrere Gläubiger gepfändet ist, dasjenige Gericht, dessen Pfändungsbeschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist, und bei welchem deshalb der Gerichtsvollzieher den Erlös der herausgegebenen Sachen hinterlegt hat (§ 751 C.P.O.), zur Einleitung des Verteilungsverfahrens auch dann zuständig, wenn dieses Gericht zum Erlasse des Pfändungsbeschlusses örtlich unzuständig gewesen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640245A0360

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