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Aktenzeichen VI 244/95

Datum 09.12.1895

Leitsatz Müssen, wenn im Urkundenprozesse die Urschriften der Klagurkunden in erster Instanz vorgelegt und anerkannt sind, und sich anerkannte Abschriften bei den Akten befinden, im Berufungsverfahren die Originalurkunden nochmals vorgelegt werden, auch wenn der Beklagte es nicht verlangt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464024680409

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