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Aktenzeichen VI 176/95

Datum 07.01.1896

Leitsatz Verpflichtung desjenigen, welcher das Verfahren der Instanz beantragt hat, zur Bezahlung der entstandenen Gebühren und Auslagen, wenn vor Beendigung der Instanz ein Jahr seit der Bestimmung des ersten Termines abgelaufen ist. Erlischt seine Verpflichtung, wenn ihm die innerhalb der einjährigen Frist erwachsenen Kosten nicht alsbald mit Ablauf der Frist, sondern erst später abgefordert werden, und vor Ablauf der ihm dabei gesetzten Zahlungsfrist eine den Gegner zur Tragung der Kosten verurteilende Entscheidung ergangen ist? Inwieweit haftet er für die Beweisgebühr, wenn innerhalb der einjährigen Frist zwar ein Beweisbeschluß verkündet, die Beweisaufnahme aber erst später und bezw. infolge weiterer, nach Ablauf der Jahresfrist erlassener Beweisbeschlüsse erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464024690409

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