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Aktenzeichen IV 340/95

Datum 12.03.1896

Leitsatz Ist ein Vertrag, durch welchen eine Stadtgemeinde einen Fleischbeschauer bei dem städtischen Fleischschauamte mit festem Gehalte, aber ohne weitere vermögensrechtliche Ansprüche angestellt hat, gegenüber dem § 36 Gew.O., den §§ 2 Nr. 1. 3. 5 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868/9. März 1881 über die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser und dem § 11 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 rechtswirksam?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025070020

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