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Aktenzeichen I 66/96

Datum 22.04.1896

Leitsatz Ist der Schweizer, dem ein deutsches Reichspatent erteilt ist, von der Verpflichtung, die Erfindung im Deutschen Reiche zur Ausführung zu bringen (§ 11 des Patentgesetzes), durch Art. 5 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, vom 13. April 1892 (R.G.Bl. 1894 S. 511) befreit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640250E0049

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