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Aktenzeichen VI 27/96

Datum 21.05.1896

Leitsatz Ist derjenige, welcher gegenüber einem Menageriebesitzer die Zähmung und Abrichtung reißender Tiere und deren Vorführung bei öffentlichen Schaustellungen übernommen hat, ein Arbeiter im Sinne des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, und bezw. findet auf ihn die Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 2 des angezogenen Gesetzes Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025130066

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