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Aktenzeichen IV 302/95

Datum 27.02.1896

Leitsatz Ist mit Rücksicht auf § 107 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893 im Gebiete der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853 bei Feststellung des Betrages der Civilpension eines Militäranwärters, der auf Lebenszeit als besoldeter Beamter im städtischen Gemeindedienste angestellt worden ist, die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025150078

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