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Aktenzeichen I 36/96

Datum 27.06.1896

Leitsatz Muß der Aktionär, der in der Generalversammlung gegen einen Beschluß Widerspruch erhoben hat und den Beschluß ansicht, bei Erhebung der Klage alle Aktien, mit denen er in der Generalversammlung gestimmt hat, hinterlegen, oder genügt die Hinterlegung einer einzigen Aktie oder doch der Aktien, die ihm zur Zeit der Generalversammlung eigentümlich gehört haben, wenn ihm die übrigen Aktien nur zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechtes übergeben waren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640251C0108

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