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Aktenzeichen V 231/95

Datum 22.01.1896

Leitsatz Von welchem Zeitpunkte ab ist die einjährige Frist des § 41 Abs. 2 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 zu berechnen, wenn der Gläubiger dem die Hypothek übernehmenden Grundstückskäufer gegenüber sich verpflichtet hat, die Hypothek innerhalb bestimmter Zeit nicht zu kündigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025360204

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