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Aktenzeichen IV 316/96
Datum 09.03.1896
Leitsatz 1. Sind die Nachtwachtmänner, welche vor dem Gesetze vom 20. April 1892, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, seitens des Magistrates solcher Städte, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, angenommen sind, als lebenslänglich angestellte Gemeindebeamte anzusehen? 2. Steht solchen Beamten seit der Geltung des Gesetzes vom 20. April 1892 ein Klagerecht gegen den Fiskus auf Fortbezug ihres Gehaltes zu?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640253C0241
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