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Aktenzeichen IV 340/95

Datum 12.03.1896

Leitsatz Ist ein Vertrag, durch den eine Stadtgemeinde einen Fleischbeschauer bei dem städtischen Fleischschauamte mit festem Gehalte, aber ohne weitere vermögensrechtliche Ansprüche, angestellt hat, gegenüber dem § 36 Gew.O., den § 2 Ziff. 1-3. § 5 des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868/9. März 1881 über die Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser und dem § 11 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 rechtswirksam?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640253E0251

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