zurück
Aktenzeichen VI 29/96
Datum 22.06.1896
Leitsatz Hat der Gläubiger, wenn eine für ihn erfolgte Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners belassenen Sachen nicht gehörig ersichtlich gemacht ist, die Sachen in der Zeit, während welcher auf den nachher für unbegründet erklärten Antrag eines Dritten durch Beschluß des Gerichtes die Zwangsvollstreckung eingestellt war, für einen anderen Gläubiger gepfändet und versteigert worden sind, und dieser Gläubiger den Erlös erhalten hat, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen jenen Dritten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640255A0341
zurück