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Aktenzeichen V 206/96

Datum 28.07.1896

Leitsatz 1. Was ist unter "Verschlechterung des Grundstückes" in § 50 Eig.-Erw.-Ges. zu verstehen? Fällt darunter auch die Unterlassung der Weiterversicherung der Gebäude 2c gegen Feuer? 2. Muß der Gläubiger, der wegen der Unterlassung der Weiterversicherung der Gebäude 2c Sicherungsmaßregeln beantragt, nachweisen oder glaubhaft machen, daß zur Zeit der Hypothekbestellung die Gebäude 2c gegen Feuer versichert gewesen seien? 3. Wann ist die Verschlechterung des Grundstückes als erheblich anzusehen? 4. Steht dem Schuldner zur Abwendung von Sicherungsmaßregeln der Einwand zu, daß ihm die Weiterversicherung der Gebäude 2c ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025600356

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