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Aktenzeichen VI 417/95

Datum 16.01.1896

Leitsatz Findet gegen die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß nach § 805 C.P.O. die Beschwerde statt, oder kann diese Entscheidung nur durch die gegen ein Endurteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden? Zuständigkeit für den Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß, wenn der Arrest in der Beschwerdeinstanz verhängt ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025640368

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