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Aktenzeichen IV 35/96
Datum 12.03.1896
Leitsatz Kann der einer Ehefrau bei Bewilligung des Armenrechtes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnete Rechtsanwalt beanspruchen, daß der Ehemann im Wege der einstweiligen Verfügung angehalten werde, ihm einen Gebühren- und Auslagenvorschuß zu zahlen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025650370
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