zurück

Aktenzeichen III 148/96

Datum 23.10.1896

Leitsatz Kann ein Beschluß der Generalversammlung, der nur einem Teile der Mitglieder einer Molkereigenossenschaft für den Fall nicht rechtzeitiger Milchlieferung Geldstrafe androht, aus § 49 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 angefochten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026060014

Download PDF

zurück