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Aktenzeichen III 148/96
Datum 23.10.1896
Leitsatz Kann ein Beschluß der Generalversammlung, der nur einem Teile der Mitglieder einer Molkereigenossenschaft für den Fall nicht rechtzeitiger Milchlieferung Geldstrafe androht, aus § 49 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 angefochten werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026060014
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