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Aktenzeichen I 249/96

Datum 02.12.1896

Leitsatz Haftung des Frachtversicherers für den sog. indirekten Kollisionsschaden, den der versicherte Rheder dadurch erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden ersetzen muß. Umfang dieser Haftung im Falle einer Reise nach verschiedenen, nach und nach anzulaufenden Bestimmungshäfen mit Stückgütern, von denen ein Teil zur Zeit des Kollisionsfalles bereits in den vorher angelaufenen Häfen gelöscht war.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026130060

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