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Aktenzeichen V 234/96

Datum 16.01.1897

Leitsatz 1. Darf ein Knappschaftsverein, der einem Knappschaftsinvaliden bei dessen Lebzeiten auf Grund der Satzungen der Knappschaft eine Erziehungsbeihilfe für die Kinder zu gewähren hat, die dem Invaliden nach dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 bewilligte Rente auf Grund des § 8 dieses Gesetzes zum Betrage der Kindergelder für sich beanspruchen? 2. Bilden die von der zuständigen Behörde bestätigten Satzungen der Knappschaft eine revisible Rechtsnorm?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026220124

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