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Aktenzeichen I 302/96

Datum 23.01.1897

Leitsatz 1. Versicherung der Fracht. Muß der Versicherte, wenn das Schiff nach Antritt der Reise durch einen Zufall verloren geht, dem Versicherer vor Ausantwortung der Ladung Gelegenheit geben, über die Frage, ob der Befrachter Distanzfracht zu entrichten habe, eine Entscheidung des für den Trennungshafen zuständigen Gerichtes zu verlangen? Und ist, wenn dies nicht geschehen und die Ladung gutwillig frachtfrei ausgeliefert worden ist, der Anspruch des Versicherten in Höhe eines der Distanzfracht gleichkommenden Betrages von dem Nachweise abhängig, daß jenes Gericht ein Recht auf Distanzfracht nicht anerkannt haben würde? 2. Welches örtliche Recht ist für die Entscheidung, ob Distanzfracht zu zahlen sei, maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026260140

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