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Aktenzeichen VI 389/96
Datum 01.03.1897
Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen haftet derjenige, welcher ein fremdes Handelsgeschäft mit der Firma und mit allen Aktiven und Passiven mit Ausnahme gewisser bestimmt bezeichneter unter den letzteren übernommen hat, dennoch auch den so ausgenommenen Geschäftsgläubigern?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640262D0173
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