Aktenzeichen I 118/96
Datum 27.06.1896
Leitsatz Ist bei Differenzgeschäften unter einem von dem Kunden dem Bankier geleisteten "Einschusse auf eingegangene, eventuell einzugehende Engagements" eine suspensiv bedingte Zahlung oder eine bloße Sicherheitsleistung zu verstehen? Ist eine im voraus erfolgte bedingte Zahlung auf den sich aus Differenzgeschäften etwa ergebenden Spielverlust oder ein im voraus geschlossener Vertrag dahin, daß eventuelle Spielverluste mit der Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Sicherheit kompensiert werden sollen, rechtswirksam? Bedarf ein nach Eintritt des Spielverlustes geschlossener Kompensationsvertrag der schriftlichen Form?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640263E0232
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