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Aktenzeichen I 82/96

Datum 14.11.1896

Leitsatz Sind für Eintragungen in das Handelsregister einer Zweigniederlassung die Gebühren nach § 75 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (G.S. S. 203) unter Zugrundelegung der dem gesamten Gewerbebetriebe des Zahlungspflichtigen entsprechenden Gewerbesteuerklasse zu erheben, oder ist das Zweiggeschäft zum Zwecke der Gebührenerhebung nach seinem Ertrage (oder Anlage- und Betriebskapital) besonders einzuschätzen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464026470261

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